Norm
EO §355 Abs1 VIIIaRechtssatz
Die Verhängung einer Geldstrafe oder Haft nach § 355 EO erfolgt zwar auf Grund der Angaben des betreibenden Gläubigers ohne Durchführung von weitwendigen Erhebungen über ihre Richtigkeit. Der Exekutionsrichter hat aber zu prüfen, ob der behauptete Tatbestand nach der vorliegenden Exekutionsbewilligung die Erlassung der Strafverfügung rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004743Dokumentnummer
JJR_19511219_OGH0002_0030OB00707_5100000_001