RS OGH 1951/12/28 1Ob836/51

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Veröffentlicht am 28.12.1951
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Rechtssatz

Bei einem nichtigen Vertrag sind die den Gefahrenübergang regelnden Bestimmungen der §§ 1048, 1064 ABGB nicht anwendbar. Die Gefahr zufälligen Unterganges trägt daher der Eigentümer.Bei einem nichtigen Vertrag sind die den Gefahrenübergang regelnden Bestimmungen der Paragraphen 1048, 1064, ABGB nicht anwendbar. Die Gefahr zufälligen Unterganges trägt daher der Eigentümer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 836/51
    Entscheidungstext OGH 28.12.1951 1 Ob 836/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025222

Dokumentnummer

JJR_19511228_OGH0002_0010OB00836_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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