Norm
ABGB §877Rechtssatz
Bei einem nichtigen Vertrag sind die den Gefahrenübergang regelnden Bestimmungen der §§ 1048, 1064 ABGB nicht anwendbar. Die Gefahr zufälligen Unterganges trägt daher der Eigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025222Dokumentnummer
JJR_19511228_OGH0002_0010OB00836_5100000_001