RS OGH 1952/1/4 2Ob526/51, 3Ob622/54, 1Ob534/55, 2Ob150/56, 6Ob118/60, 4Ob107/62, 1Ob588/77, 6Ob1640

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.1952
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Norm

ZPO §235 Abs4 E
ZPO §237 Abs1 A

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig, es wäre denn, dass der Titel, aus dem geschuldet wird, gleichzeitig geändert wird. Der Teil des Anspruches, um den das Begehren eingeschränkt wurde, kann daher neuerlich mit Klage geltend gemacht werden (so schon SZ 17/111).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 526/51
    Entscheidungstext OGH 04.01.1952 2 Ob 526/51
  • 3 Ob 622/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 3 Ob 622/54
    Ähnlich
  • 1 Ob 534/55
    Entscheidungstext OGH 17.08.1955 1 Ob 534/55
  • 2 Ob 150/56
    Entscheidungstext OGH 18.04.1956 2 Ob 150/56
  • 6 Ob 118/60
    Entscheidungstext OGH 04.05.1960 6 Ob 118/60
    nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen. (T1)
  • 4 Ob 107/62
    Entscheidungstext OGH 23.10.1962 4 Ob 107/62
  • 1 Ob 588/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 588/77
    nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches, noch auch als Klagsänderung anzusehen und daher auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den betreffenden Teil des Anspruches zulässig. (T2)
  • 6 Ob 1640/90
    Entscheidungstext OGH 07.02.1991 6 Ob 1640/90
    Auch
  • 9 ObA 1/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 1/92
    Auch; nur: Eine Einschränkung des Klagebegehrens ist weder als Zurücknahme der Klage oder als Verzicht auf einen Teil des Anspruches. (T3)
  • 6 Ob 518/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 518/92
    Auch; nur T2; Veröff: EvBl 1992/149 S 620 = JBl 1992,724
  • 9 ObA 278/97s
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 278/97s
    Auch
  • 10 Ob 81/04s
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 Ob 81/04s
  • 9 ObA 43/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 ObA 43/07z
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Einschränkung des Klagebegehrens kann für sich allein nicht als Verzicht auf den betroffenen Teil des Anspruchs gewertet werden. (T4)
  • 8 Ob 74/11g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 Ob 74/11g
    Auch
  • 4 Ob 178/17f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 178/17f
    Auch; Beisatz: Die Zurücknahme einer Verjährungseinrede bedeutet für sich genommen noch keinen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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