RS OGH 1982/9/1 2Ob817/51, 7Ob141/55, 1Ob101/58, 1Ob198/58, 1Ob450/58, 3Ob435/52, 1Ob124/61, 1Ob31/8

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Veröffentlicht am 04.01.1952
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Rechtssatz

§ 35 WRG (1934, jetzt § 39 WRG 1959) will nur den natürlichen Abfluß des Wassers schützen. Die Anlegung eines künstlichen, zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes kann dieser Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Für das Begehren auf Beseitigung einer solchen Anlage ist daher der Rechtsweg zulässig.Paragraph 35, WRG (1934, jetzt Paragraph 39, WRG 1959) will nur den natürlichen Abfluß des Wassers schützen. Die Anlegung eines künstlichen, zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes kann dieser Gesetzesstelle nicht unterstellt werden. Für das Begehren auf Beseitigung einer solchen Anlage ist daher der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045968

Dokumentnummer

JJR_19520104_OGH0002_0020OB00817_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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