Norm
ABGB §897Rechtssatz
Ein Vertrag, der mit dem Beisatz geschlossen wurde, er erlösche, wenn die österreichischen Behörden dem Vertrag die Genehmigung versagen, ist erloschen, wenn die Nationalbank die erforderliche Genehmigung versagt, und lebt nicht wieder auf, wenn die Nationalbank ihren Standpunkt später ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024328Dokumentnummer
JJR_19520109_OGH0002_0020OB00713_5100000_001