RS OGH 1952/1/9 2Ob713/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §897
DevG §22 Abs1

Rechtssatz

Ein Vertrag, der mit dem Beisatz geschlossen wurde, er erlösche, wenn die österreichischen Behörden dem Vertrag die Genehmigung versagen, ist erloschen, wenn die Nationalbank die erforderliche Genehmigung versagt, und lebt nicht wieder auf, wenn die Nationalbank ihren Standpunkt später ändert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 713/51
    Entscheidungstext OGH 09.01.1952 2 Ob 713/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024328

Dokumentnummer

JJR_19520109_OGH0002_0020OB00713_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten