Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Das Recht des Miteigentümers auf Teilnahme an der Verwaltung der gemeinsamen Sache kann ebenso wie das Eigentum selbst durch Nichtausübung allein nicht verloren gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015582Dokumentnummer
JJR_19520111_OGH0002_0030OB00747_5100000_001