RS OGH 1952/1/22 9U12/51

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Veröffentlicht am 22.01.1952
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Norm

ABGB §156 A
ABGB §166 Ae
ABGB §1042 C4
ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Der Ehemann der Kindesmutter hat gegen den Erzeuger eines in Ehebruch gezeugten als ehelich geltenden Kindes den Anspruch auf Befreiung von der Unterhaltspflicht in dem Umfange, wie diese dem außerehelichen Erzeuger eines Kindes obliegt. Daß der Ehemann der Kindesmutter die rechtzeitige Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes unterlassen hat, steht nicht entgegen, weil eine Verpflichtung zur Durchführung der Anfechtungsklage nicht besteht. Jedoch führt die Unterlassung der Anfechtung dazu, daß sich die Haftung des Ehebrechers auf den Umfang der Verpflichtung eines außerehelichen Erzeugers beschränkt. RS U OLG Hamm (D) 1952/01/22 9 U 12/51 Veröff: JZ 1953,745

Schlagworte

*D* Boehmer, Zur Frage der Unterlassungsklage und Schadenersatzklage bei Ehestörungen. Veröff: JZ 1953,745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104767

Dokumentnummer

JJR_19520122_AUSL000_00900U00012_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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