RS OGH 1952/1/23 3Ob35/52, 7Ob518/55, 10Ob40/11x

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Veröffentlicht am 23.01.1952
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Norm

ZPO §395
ZPO §416

Rechtssatz

Wenn im Verhandlungsprotokoll die Fällung eines Anerkenntnisurteiles beurkundet und gegen den Inhalt des Protokolles kein Widerspruch erhoben wurde, beginnt die Berufungsfrist auch dann mit Verkündung des Urteiles, wenn die beklagte Partei kein Anerkenntnis abgegeben hatte und die schriftliche Urteilsausfertigung in der Form eines kontradiktorischen Urteiles gehalten und nicht als Anerkenntnisurteil bezeichnet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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