RS OGH 1952/1/23 1Ob66/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1952
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Norm

ABGB §271
ABGB §1295 IIf2
ZPO §10

Rechtssatz

Der für einen Rechtsstreit über die Bestreitung der ehelichen Geburt für das beklagte Kind bestellte Kollisionskurator kann nicht sein Honorar aus dem Titel des Schadenersatzes von der Mutter des Kindes im Hinblick auf deren Ehebruch als Schadensursache begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049113

Dokumentnummer

JJR_19520123_OGH0002_0010OB00066_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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