RS OGH 1952/1/23 2Ob225/51

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Veröffentlicht am 23.01.1952
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Norm

AÖSp §59
HGB §414

Rechtssatz

Haftung des Spediteurs für die Beraubung einer Kiste. Der Sinn der Bestimmung des § 59 AÖSp liegt darin, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit des Speditionsgutes auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.Haftung des Spediteurs für die Beraubung einer Kiste. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 59, AÖSp liegt darin, daß aus der unveränderten äußeren Beschaffenheit des Speditionsgutes auf die Unmöglichkeit des Entstehens eines Schadens geschlossen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049672

Dokumentnummer

JJR_19520123_OGH0002_0020OB00225_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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