Norm
DSt 1872 §28 Abs2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 2 des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Abs 1 genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit Beschlußfassung einer vorläufigen Maßnahme nach § 17 DSt vor mündlicher Verhandlung und Schöpfung des Enderkenntnisses zu verstehen (Lohsing, 380).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, des DSt ist der Untersuchungskommissär im Gegensatz zu den im Absatz eins, genannten Personen nicht von der Teilnahme am Disziplinarverfahren, sondern lediglich an der Entscheidung ausgeschlossen; unter Teilnahme an der Entscheidung ist nur die Teilnahme an der Disziplinarverhandlung und an der Schöpfung des Disziplinarerkenntnisses, nicht aber an einer beratenden Sitzung mit Beschlußfassung einer vorläufigen Maßnahme nach Paragraph 17, DSt vor mündlicher Verhandlung und Schöpfung des Enderkenntnisses zu verstehen (Lohsing, 380).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0055674Dokumentnummer
JJR_19520124_OGH0002_0000DS00067_5100000_001