Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
§ 502 Abs 5 ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn das erste, aufgehobene Urteil richtigerweise in die Form eines Beschlusses zu kleiden gewesen wäre.Paragraph 502, Absatz 5, ZPO kommt nicht zur Anwendung, wenn das erste, aufgehobene Urteil richtigerweise in die Form eines Beschlusses zu kleiden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042955Dokumentnummer
JJR_19520124_OGH0002_0020OB00607_5100000_001