Norm
ABGB §162Rechtssatz
Gegen die vormundschaftsbehördliche Genehmigung einer Antragstellung nach § 162 ABGB hat die Ehegattin des außerehelichen Vaters kein Rekursrecht. Wohl aber kann sie sich am Verfahren über den Antrag nach § 162 ABGB beteiligen.Gegen die vormundschaftsbehördliche Genehmigung einer Antragstellung nach Paragraph 162, ABGB hat die Ehegattin des außerehelichen Vaters kein Rekursrecht. Wohl aber kann sie sich am Verfahren über den Antrag nach Paragraph 162, ABGB beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006289Dokumentnummer
JJR_19520130_OGH0002_0010OB00091_5200000_001