RS OGH 2021/6/22 2Ob71/52, 1Ob160/53, 7Ob128/55, 1Ob265/57, 6Ob279/62, 1Ob59/65, 7Ob128/67, 8Ob33/68

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Veröffentlicht am 02.02.1952
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Norm

ZPO §503 Z4
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht.Die Auslegung einer Urkunde kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, zB der Paragraphen 914, 915, ABGB, in Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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