RS OGH 1984/1/10 4Ob136/51, 4Ob26/59, 4Ob36/61, 4Ob76/66, 4Ob98/82, 4Ob193/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1952
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Norm

ABGB §1409 D
ABGB §1409 F
AngG §23 Abs3 III
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. ABGB § 1409 heute
  2. ABGB § 1409 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. ABGB § 1409 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, so endet damit grundsätzlich das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Inhaber, auch wenn die Dienste im Unternehmen fortgesetzt werden. Die Frage, ob die Einrechnung der bisherigen Dienstzeit als stillschweigend vereinbart gilt, wenn der neue Inhaber die bisherigen Angestellten übernimmt, wird in der Regel zu bejahen sein (keine Lösung der Frage: § 1409 ABGB - Rückstellung).Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, so endet damit grundsätzlich das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Inhaber, auch wenn die Dienste im Unternehmen fortgesetzt werden. Die Frage, ob die Einrechnung der bisherigen Dienstzeit als stillschweigend vereinbart gilt, wenn der neue Inhaber die bisherigen Angestellten übernimmt, wird in der Regel zu bejahen sein (keine Lösung der Frage: Paragraph 1409, ABGB - Rückstellung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/51
    Entscheidungstext OGH 05.02.1952 4 Ob 136/51
    Veröff: Arb 5361
  • 4 Ob 26/59
    Entscheidungstext OGH 21.04.1959 4 Ob 26/59
    Veröff: Arb 7031
  • 4 Ob 36/61
    Entscheidungstext OGH 11.04.1961 4 Ob 36/61
  • 4 Ob 76/66
    Entscheidungstext OGH 29.11.1966 4 Ob 76/66
    Ähnlich; Beisatz: Keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses, wenn der neue Dienstgeber ausdrücklich die Einrechnung der beim früheren Dienstgeber verbrachten Dienstzeiten bezüglich der Abfertigungsansprüche ablehnt. (T1) Veröff: SozM IA/d,715 = Arb 8323
  • 4 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 4 Ob 98/82
    Ähnlich; Beisatz: Die Vereinbarung, Arbeitervordienstzeiten als Angestelltenzeiten anzurechnen, war keineswegs eine unübliche, nur äußerst selten vorkommende Vereinbarung, mit der der Übernehmer eines Unternehmens unter keinen Umständen rechnen mußte. Eine erst eineinhalb Jahre später erfolgte Ablehnung der Ansprüche auf Anrechnung der Vordienstzeiten ändert daran ebensowenig etwas wie die Tatsache, daß sich der Dienstnehmer dieser Ablehnung beugte. (T2) Veröff: RdW 1983,114 = Arb 10223
  • 4 Ob 193/82
    Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 193/82
    Vgl auch; Veröff: JBl 1986,131 (Krejci)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Unternehmensübertragung, Angestellte, Übertragung, Betriebsnachfolger, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Wechsel, Unternehmensfortführung, Vertragsübernahme, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Beendigung, schlüssig, Haftung, Übernahme, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028433

Dokumentnummer

JJR_19520205_OGH0002_0040OB00136_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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