RS OGH 1952/2/5 4Ob11/52, 9ObS34/93, 9ObA203/94, 9ObA24/01x, 8ObA23/05y, 9ObA148/17f

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Veröffentlicht am 05.02.1952
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Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

§ 1155 ABGB ist auch auf unkündbare Angestellte der Sozialversicherungsträger anwendbar. Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/52
    Entscheidungstext OGH 05.02.1952 4 Ob 11/52
  • 9 ObS 34/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObS 34/93
    Vgl auch; nur: Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung im Rahmen eines Konkurses (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 203/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 203/94
    Auch; nur T1; Beisatz: Es gilt das Ausfallprinzip. (T3) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber. (T4)
  • 9 ObA 24/01x
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 24/01x
    Auch; nur T1; Beisatz: Wurde eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vom Arbeitnehmer angefochten und wurde der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, so wird durch dieses Urteil das Arbeitsverhältnis reaktiviert. Der inzwischen aufgelaufene Verdienst ist dem Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB nachzuzahlen. (T5)
  • 8 ObA 23/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObA 23/05y
    nur T1; Beisatz: Hier: Streikbedingte Unmöglichkeit der Beschäftigung. (T6); Veröff: SZ 2005/187
  • 9 ObA 148/17f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 148/17f
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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