RS OGH 1988/7/13 4Ob15/52, 4Ob42/56, 9ObA80/87, 9ObA120/88, 9ObA165/88

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Veröffentlicht am 05.02.1952
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Rechtssatz

Eine Verweigerung des Schutzes des Angestellten gegen Ehrverletzungen durch Mitangestellte im Sinne des § 26 Z 4 AngG liegt auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber trotz Aufforderung des Dienstnehmers passiv verhält. Auf den Grund seines Verhaltens (zB eine geistige Erkrankung) kommt es nicht an.Eine Verweigerung des Schutzes des Angestellten gegen Ehrverletzungen durch Mitangestellte im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG liegt auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber trotz Aufforderung des Dienstnehmers passiv verhält. Auf den Grund seines Verhaltens (zB eine geistige Erkrankung) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, erheblich, Krankheit, Geisteskrankheit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Schutzverweigerung, vorzeitige Auflösung, Austritt, wichtiger Grund, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028988

Dokumentnummer

JJR_19520205_OGH0002_0040OB00015_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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