Norm
ArbGerG §15Rechtssatz
Für die Ablehnung eines Besitzers des arbeitsrechtlichen Berufungssenates gilt nicht § 23 JN, sondern § 15 Abs 2 ArbGerG. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 415 ZPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.Für die Ablehnung eines Besitzers des arbeitsrechtlichen Berufungssenates gilt nicht Paragraph 23, JN, sondern Paragraph 15, Absatz 2, ArbGerG. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 415, ZPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041587Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00134_5100000_001