Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Sind die Ehepakte durch Scheidung der Ehe erloschen, so kann nicht einem Ehegatten die Legitimation zur Rückforderung einzelner Gegenstände deshalb aberkannt werden, weil nicht er, sondern ein Dritter für ihn sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat (vgl NZ 1935,79, 1 Ob 124/52). Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, die die beiden Gatten oder ein Dritter für sie in der Gütergemeinschaft eingebracht haben. Grundsätzlich ist jedem Teil das von ihm Eingebrachte zurückzustellen, wobei der heutige Wert der Sachen in Rechnung zu stellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022420Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0010OB00103_5200000_001