RS OGH 1952/2/6 1Ob97/52, 1Ob88/60, 1Ob8/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1952
beobachten
merken

Norm

AHG §1
3.RStG §21 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Rückstellungsoberkommission die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer Haftung nach dem AHG führen. Eine unrichtige, jedoch vertretbare Entscheidung rechtfertigt noch keinen Amtshaftungsanspruch. Hiezu ist vielmehr eine Rechtsbeugung oder eine grobfahrlässige Gesetzesunkenntnis erforderlich. Ein Ermessensmißbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 97/52
    Entscheidungstext OGH 06.02.1952 1 Ob 97/52
    Veröff: JBl 1952,567
  • 1 Ob 88/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 88/60
    nur: Ein Ermessensmißbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden. (T1)
  • 1 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 8/77
    Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1977,539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049757

Dokumentnummer

JJR_19520206_OGH0002_0010OB00097_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten