Norm
AHG §1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Rückstellungsoberkommission die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann grundsätzlich nicht zu einer Haftung nach dem AHG führen. Eine unrichtige, jedoch vertretbare Entscheidung rechtfertigt noch keinen Amtshaftungsanspruch. Hiezu ist vielmehr eine Rechtsbeugung oder eine grobfahrlässige Gesetzesunkenntnis erforderlich. Ein Ermessensmißbrauch kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie Begünstigungsabsicht udgl angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049757Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0010OB00097_5200000_001