RS OGH 1952/2/6 2Ob79/52, 3Ob120/68, 3Ob129/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1952
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Norm

EO §34
ZPO §6

Rechtssatz

Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist § 34 EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach § 6 ZPO zu beheben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/52
    Entscheidungstext OGH 06.02.1952 2 Ob 79/52
    SZ 25/35
  • 3 Ob 120/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 3 Ob 120/68
    Vgl; Beisatz: Hier wird zu SZ 25/35 und zu Neumann-Lichtblau 4.
    Auflage S 364 Abs 2 nicht Stellung genommen, weil der
    Exekutionsantrag gegen die Verlassenschaft des Verpflichteten
    gerichtet ist, die durch die erbliche Witwe als Erbin, deren
    Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde und der die Besorgung und
    Verwaltung der Verlassenschaft überlassen ist, vollgültig vertreten
    war. (T1)
  • 3 Ob 129/20x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000690

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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