Norm
EO §34Rechtssatz
Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist § 34 EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach § 6 ZPO zu beheben.Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist Paragraph 34, EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach Paragraph 6, ZPO zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021