RS OGH 1955/3/16 2Ob106/52, 3Ob148/55

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Veröffentlicht am 13.02.1952
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Norm

ZPO §519 Z3 D
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach § 78 Abs 2 EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043933

Dokumentnummer

JJR_19520213_OGH0002_0020OB00106_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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