Norm
ZPO §519 Z3 DRechtssatz
Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach § 78 Abs 2 EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.Bei einer Klage auf Herabsetzung des gesetzlichen Unterhaltes (nach Paragraph 78, Absatz 2, EheG) ist nicht nur die Revision, sondern auch ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043933Dokumentnummer
JJR_19520213_OGH0002_0020OB00106_5200000_001