RS OGH 1964/6/12 2Ob118/52, 7Ob162/64 (7Ob163/64)

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Veröffentlicht am 13.02.1952
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Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 141 ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO ist ein Rekurs gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung selbst dann unzulässig, wenn es sich um eine unerstreckbare Notfrist handelt oder wenn die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung fehlten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036497

Dokumentnummer

JJR_19520213_OGH0002_0020OB00118_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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