RS OGH 1984/2/2 2Ob309/51, 2Ob596/54, 6b19/83

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Veröffentlicht am 20.02.1952
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Rechtssatz

Die Handelskammern haben nach § 3 Abs3 GenossenschaftsregisterV nur eine Anzeigepflicht, aber kein Antragsrecht und daher auch kein Rekursrecht. Eine amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen in das Genossenschaftsregister ist - anders als beim Handelsregister - nicht vorgesehen. Anlässlich eines unzulässigen Rechtsmittels kann das Rechtsmittelgericht in Genossenschaftsregistersachen dem Registergericht keine Aufträge erteilen.Die Handelskammern haben nach Paragraph 3, Abs3 GenossenschaftsregisterV nur eine Anzeigepflicht, aber kein Antragsrecht und daher auch kein Rekursrecht. Eine amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen in das Genossenschaftsregister ist - anders als beim Handelsregister - nicht vorgesehen. Anlässlich eines unzulässigen Rechtsmittels kann das Rechtsmittelgericht in Genossenschaftsregistersachen dem Registergericht keine Aufträge erteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 309/51
    Entscheidungstext OGH 20.02.1952 2 Ob 309/51
    NZ 1952,108 = SZ 24/43
  • RS0006819">2 Ob 596/54
    Entscheidungstext OGH 29.09.1954 2 Ob 596/54
  • 6 b 19/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 b 19/83
    Auch; nur: Eine amtswegige Löschung unzulässiger Eintragungen in das Genossenschaftsregister ist - anders als beim Handelsregister - nicht vorgesehen. (T1) = SZ 57/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006819

Dokumentnummer

JJR_19520220_OGH0002_0020OB00309_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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