RS OGH 1952/2/20 1Ob140/52, 1Ob30/61, 6Ob418/61, 6Ob247/74, 2Ob508/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1952
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Norm

ABGB §1054
HGB §346 F

Rechtssatz

Auf den Handelskauf finden die Vorschriften des ABGB über die Bestimmtheit des Preises beim Kaufvertrag kraft Handelsgewohnheitsrechtes keine Anwendung. Es kann daher ein Kaufvertrag wirksam unter der Bedingung der nachträglichen endgültigen Preisfestsetzung geschlossen werden. In diesem Falle gilt aber die subintelligierte Bedingung, daß die nachträgliche Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist und das Ausmaß dessen überschreitet, womit der Käufer überhaupt rechnen konnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 140/52
    Entscheidungstext OGH 20.02.1952 1 Ob 140/52
    Veröff: SZ 25/46
  • 1 Ob 30/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 30/61
  • 6 Ob 418/61
    Entscheidungstext OGH 21.03.1962 6 Ob 418/61
  • 6 Ob 247/74
    Entscheidungstext OGH 12.12.1974 6 Ob 247/74
    vgl jedoch; Beisatz: Bestimmbarkeit ist Voraussetzung. Bei Vorbehalt der Preisvereinbarung ist ein beide Teile bindender Kaufvertrag nicht zustande gekommen. (T1)
  • 2 Ob 508/76
    Entscheidungstext OGH 05.04.1976 2 Ob 508/76
    nur: Es kann daher ein Kaufvertrag wirksam unter der Bedingung der nachträglichen endgültigen Preisfestsetzung geschlossen werden. In diesem Falle gilt aber die subintelligierte Bedingung, daß die nachträgliche Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist. (T2) Beisatz: In einer Zeit andauernd steigender Löhne und sonstiger Kosten ist es geradezu selbstverständlich, daß der Verkäufer auf den Preis im Zeitpunkt der späteren Lieferung abstellt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020071

Dokumentnummer

JJR_19520220_OGH0002_0010OB00140_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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