RS OGH 1952/2/20 1Ob139/52

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Veröffentlicht am 20.02.1952
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Norm

ABGB §835 C

Rechtssatz

Eine Sicherheitsleistung kann auch dann auferlegt werden, wenn sie vom Gegner nicht verlangt wurde, Das Gericht hat nicht nur die Höhe des Schadens zu bestimmen, für den die Sicherheit geleistet werden soll, sondern auch die Art der Sicherheitsleistung und die Eignung des Sicherungsmittels zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 139/52
    Entscheidungstext OGH 20.02.1952 1 Ob 139/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015686

Dokumentnummer

JJR_19520220_OGH0002_0010OB00139_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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