RS OGH 1952/2/28 IIIZR38/51

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Veröffentlicht am 28.02.1952
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Rechtssatz

Die Versäumung der Frist des § 27 Abs 1 Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus § 26 RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten. Diese Frist hat vielmehr nur für das in §§ 27 bis 27 c RLG näher geregelte verwaltungsmäßige Verfahren auf Feststellung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, von dessen Durchführung die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedoch nicht abhängig ist.Die Versäumung der Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus Paragraph 26, RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten. Diese Frist hat vielmehr nur für das in Paragraphen 27 bis 27 c RLG näher geregelte verwaltungsmäßige Verfahren auf Feststellung einer Vergütung oder Entschädigung Bedeutung, von dessen Durchführung die Anrufung der ordentlichen Gerichte jedoch nicht abhängig ist.

Veröff: NJW 1952,1017

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103445

Dokumentnummer

JJR_19520228_AUSL000_0030ZR00038_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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