RS OGH 1952/3/5 1Ob209/52

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Veröffentlicht am 05.03.1952
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Wurde eine Klage auf Antrag des Klägers vom Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht überwiesen, weil der Beklagte die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, so kann der Beklagte nicht nunmehr die Einrede erheben, die Klage falle in die sachliche Zuständigkeit eines (anderen) Gerichtshofes, wenn er sich mit dieser neuerlichen Einrede mit seiner ursprünglichen Einrede in Widerspruch setzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 209/52
    Entscheidungstext OGH 05.03.1952 1 Ob 209/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040133

Dokumentnummer

JJR_19520305_OGH0002_0010OB00209_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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