RS OGH 1952/3/7 3Ob122/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1952
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Norm

ABGB §1101
EO §231
EO §286

Rechtssatz

Bei der Erlösverteilung im Mobiliarexekutionsverfahren ist eine angemeldete Bestandzinsforderung schon dann zu berücksichtigen, wenn die formellen Voraussetzungen des gesetzlichen Pfandrechtes offenkundig sind. Im Falle eines Widerspruches hat das Exekutionsgericht die Bestandzinsforderung im Verteilungsbeschluß vorläufig so zu behandeln, als ob sie unbeschritten wäre, und den Widersprechenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Verteilung darf nicht von der Erledigung des Rechtsstreites abhängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/52
    Entscheidungstext OGH 07.03.1952 3 Ob 122/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003349

Dokumentnummer

JJR_19520307_OGH0002_0030OB00122_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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