Norm
VerG 1951 §1Rechtssatz
Ein Verein entsteht dadurch, dass eine Personenmehrheit die Gründung eines Vereines und seine Statuten beschließt und die nach den Statuten vorgesehenen Organe bestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013