RS OGH 2013/5/21 3Ob69/52, 1Ob348/98b, 8Ob6/00s, 1Ob75/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1952
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Norm

VerG 1951 §1
VerG 1951 §7
ZPO §1 Af2

Rechtssatz

Ein Verein entsteht dadurch, dass eine Personenmehrheit die Gründung eines Vereines und seine Statuten beschließt und die nach den Statuten vorgesehenen Organe bestellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/52
    Entscheidungstext OGH 12.03.1952 3 Ob 69/52
  • RS0035382">1 Ob 348/98b
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 348/98b
    Vgl auch; Beisatz: Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan bedarf keiner besonderen Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. (T1)
  • RS0035382">8 Ob 6/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 6/00s
    Auch; Beis wie T1
  • RS0035382">1 Ob 75/13f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 75/13f
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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