Norm
ABGB §908 IRechtssatz
Die Vermutung des § 908 ABGB tritt nur ein, wenn die Hingabe des Geldbetrages einen integrierenden Bestandteil des Vertragsabschlusses darstellt. Ein zufälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluß und Zahlung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024656Dokumentnummer
JJR_19520319_OGH0002_0010OB00236_5200000_001