RS OGH 1952/3/21 II84/51 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 21.03.1952
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Norm

ABGB §142 I
4.DVEheG §10
Staatsbürgerschafts-ÜberleitungsG §1 Abs1 lita
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

BeschwRegNr II 84/51BeschwRegNr römisch zwei 84/51

Ein früherer österreichischer Bundesbürger, der auf Grund der Einverleibung Österreich in das Deutsche Reich im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger wurde und nach der Wiedererrichtung des österreichischen Staates seinen Wohnsitz in Österreich genommen hat, ist jetzt ausschließlich österreichischer Staatsbürger; die deutsche Staatsangehörigkeit hat er verloren. Sein eheliches Kind, das während der Zugehörigkeit Österreichs zum Deutschen Reich geboren wurde, hat mit der Wiedererrichtung des österreichischen Staates die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und besitzt jetzt nur noch die österreichische Staatsbürgerschaft. Wenn nach Scheidung der Ehe nur das Kind und die Mutter im Inland leben, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Vater aber in Österreich wohnt, so sind die deutschen Gerichte zur endgültigen Regelung der Personensorge, mag es sich um die erstmalige Entscheidung oder eine nachträgliche Änderung handeln, nicht zuständig.

RS U BayOLG (D) 1952/03/21 II 84/51 Veröff: JZ 1952,723 = NJW 1952,788RS U BayOLG (D) 1952/03/21 römisch zwei 84/51 Veröff: JZ 1952,723 = NJW 1952,788

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104647

Dokumentnummer

JJR_19520321_AUSL000_0000II00084_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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