Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Die anläßlich der Hochzeitsfeier ausgesprochene Weigerung der Ehegattin, die Ehegemeinschaft aufzunehmen, bevor sie am Besitz der Eltern des Mannes angeschrieben ist, stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056276Im RIS seit
26.03.1952Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023