RS OGH 1952/3/26 1Ob251/52, 2Ob422/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1952
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Norm

ABGB §908 V
ABGB §918

Rechtssatz

Die Geltung des zweiten Satzes des § 908 ABGB wurde durch die Novellierung der §§ 918 - 921 ABGB nicht berührt. § 908 ABGB stellt gegenüber der Bestimmung der §§ 1295 ff ABGB eine Spezialnorm dar. Erklären beide Teile mit der Behauptung zum Rücktritt berechtigt zu sein, ihren Rücktritt, so muß das Gericht untersuchen, bei wem die Voraussetzungen für den Rücktritt tatsächlich gegeben waren. Wird ein das gegebene Angeld betreffender Streit ohne Schadenersatzvorbehalt vergleichsweise durch Teilung des Angeldes bereinigt, so kann nicht nachträglich ein Schadenersatzanspruch erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024697

Dokumentnummer

JJR_19520326_OGH0002_0010OB00251_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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