Norm
ABGB §614Rechtssatz
§ 614 ABGB ist auch zur Lösung der Vorfrage heranzuziehen, ob der Erblasser überhaupt eine Substitution verfügen wollte.Paragraph 614, ABGB ist auch zur Lösung der Vorfrage heranzuziehen, ob der Erblasser überhaupt eine Substitution verfügen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020