Norm
ABGB §440Rechtssatz
Wurde eine Sache zweimal verkauft, so kann sie der erste Käufer auch dann, wenn ihm die Sache außerbücherlich übertragen wurde, vom späteren Käufer - außer im Falle einer betrügerischen Übervorteilung - nicht vindizieren, wenn dieser grundbücherlich angeschrieben wurde ( Spruch 59 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015096Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0010OB00286_5200000_001