Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Eigenmächtige Entziehung einer fremden Sache zwecks unerlaubter Selbsthilfe begründet einen Rückforderungsanspruch, gegen den die Aufrechnung gemäß § 1440 ABGB unzulässig ist, Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB wird durch eine Entziehung nicht bewirkt, sodaß durch sie ein Schade eintritt, dessen Ersatz verlangt werden kann.Eigenmächtige Entziehung einer fremden Sache zwecks unerlaubter Selbsthilfe begründet einen Rückforderungsanspruch, gegen den die Aufrechnung gemäß Paragraph 1440, ABGB unzulässig ist, Zahlung im Sinne des Paragraph 1412, ABGB wird durch eine Entziehung nicht bewirkt, sodaß durch sie ein Schade eintritt, dessen Ersatz verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033239Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0020OB00027_5200000_001