Norm
Geo §420 Abs6Rechtssatz
Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichtes mit dem Abschluss der einzelnen getroffenen Maßnahmen noch nicht im Sinne des § 29 JN beendet.Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichtes mit dem Abschluss der einzelnen getroffenen Maßnahmen noch nicht im Sinne des Paragraph 29, JN beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0046156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013