RS OGH 1952/4/2 1Ob312/52

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Veröffentlicht am 02.04.1952
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Norm

EheG §55
ZPO §396 B
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Zur Begründung der Berechtigung eines Widerspruches gegen ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG kann ein nach § 396 ZPO in einem unter der Geltung des Eherechtes des ABGB durchgeführten Ehescheidungsverfahren von Tisch und Bett für wahr zu haltender Sachverhalt nicht herangezogen werden.Zur Begründung der Berechtigung eines Widerspruches gegen ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG kann ein nach Paragraph 396, ZPO in einem unter der Geltung des Eherechtes des ABGB durchgeführten Ehescheidungsverfahren von Tisch und Bett für wahr zu haltender Sachverhalt nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 312/52
    Entscheidungstext OGH 02.04.1952 1 Ob 312/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040952

Dokumentnummer

JJR_19520402_OGH0002_0010OB00312_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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