Norm
EheG §55Rechtssatz
Zur Begründung der Berechtigung eines Widerspruches gegen ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG kann ein nach § 396 ZPO in einem unter der Geltung des Eherechtes des ABGB durchgeführten Ehescheidungsverfahren von Tisch und Bett für wahr zu haltender Sachverhalt nicht herangezogen werden.Zur Begründung der Berechtigung eines Widerspruches gegen ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG kann ein nach Paragraph 396, ZPO in einem unter der Geltung des Eherechtes des ABGB durchgeführten Ehescheidungsverfahren von Tisch und Bett für wahr zu haltender Sachverhalt nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0040952Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0010OB00312_5200000_001