Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Bei der Auseinandersetzung zwischen Teilhabern einer gemeinschaftlichen Sache ist nur der tatsächliche Ertrag maßgebend; Stoppreise sind daher nur dann einzusetzen, wenn tatsächlich zum Stoppreis verkauft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038667Dokumentnummer
JJR_19520402_OGH0002_0020OB00753_5100000_001