Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 405 ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.Wurde die Geltendmachung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO im Berufungsverfahren unterlassen, so kann die Revision nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014