Norm
ABGB §1346 BRechtssatz
Wenn sich jemand dafür verpflichtet, daß der Käufer eine Ware bestimmter Qualität von einem Dritten bekommt, und sich auch darüber hinaus verpflichtet, daß das Geschäft reell abgewickelt wird, so steht er dafür ein. Der Garantievertrag ist keine Bürgschaft, weil der Garant Ersatz zu leisten hat, wenn der gewährleistete Erfolg nicht eintritt. Er begründet eine selbständige, von der Verpflichtung des Schuldners unabhängige Verpflichtung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032116Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00318_5200000_001