RS OGH 2012/3/14 3Ob203/52, 3Ob132/88, 3Ob11/12g

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Veröffentlicht am 09.04.1952
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Rechtssatz

Der Beweis des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, von der die Fälligkeit eines Anspruches abhängt, obliegt dem Gläubiger. Hingegen ist bei einer auflösenden Bedingung oder einer kassatorischen Klausel der Schuldner beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0017490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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