Norm
ZPO §179Rechtssatz
Die Zulassung eines Vorbringens durch das Berufungsgericht trotz offenbarer Verschleppungsabsicht kann ähnlich wie die rechtswidrige Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsstadium unter keinen der Revisionsgründe des § 503 ZPO subsumiert werden.Die Zulassung eines Vorbringens durch das Berufungsgericht trotz offenbarer Verschleppungsabsicht kann ähnlich wie die rechtswidrige Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsstadium unter keinen der Revisionsgründe des Paragraph 503, ZPO subsumiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036786Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00285_5200000_001