RS OGH 1952/4/9 1Ob305/52

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Veröffentlicht am 09.04.1952
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Norm

ABGB §467

Rechtssatz

Durch vorübergehende Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber unter der von letzterem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Gläubigers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag, geht das Pfandrecht nicht verloren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015189

Dokumentnummer

JJR_19520409_OGH0002_0010OB00305_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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