Norm
ABGB §467Rechtssatz
Durch vorübergehende Überlassung des Pfandgegenstandes an den Pfandgeber unter der von letzterem übernommenen Verpflichtung zur Rückstellung auf Verlangen des Gläubigers, jedenfalls bei Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag, geht das Pfandrecht nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015189Dokumentnummer
JJR_19520409_OGH0002_0010OB00305_5200000_002