Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Vollziehung ausländischer im Ausserstreitverfahren ergangener Verfügung ist nach § 19 AußStrG unter der Voraussetzung der formellen Gegenseitigkeit zulässig. Für Exekutionen nach § 19 Abs 1 AußStrG gelten nicht die Voraussetzungen der §§ 79 ff EO.Die Vollziehung ausländischer im Ausserstreitverfahren ergangener Verfügung ist nach Paragraph 19, AußStrG unter der Voraussetzung der formellen Gegenseitigkeit zulässig. Für Exekutionen nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG gelten nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 79, ff EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002273Dokumentnummer
JJR_19520410_OGH0002_0020OB00145_5200000_001