Rechtssatz
Durch die Eheschließung an sich tritt die Gattin - und spätere Erbin - des Eigentümers einer Liegenschaft dem von diesem vereinbarten - und einverleibten - Veräußerungs - und Belastungsverbot nicht bei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011956Dokumentnummer
JJR_19520410_OGH0002_0020OB00175_9200000_001