Norm
ABGB §428Rechtssatz
Der Käufer hat das Eigentum durch Übergabe nach § 428 ABGB erworben, wenn er sich mit dem Verkäufer dahingehend geeinigt hat, einen Dritten als Verwahrer der verkauften Möbel zu bestellen, und diesem die Wohnungsschlüssel übergeben wurden, damit er die Möbel dem Käufer auf dessen Verlangen herausgebe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015057Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0030OB00166_5200000_001