Norm
ABGB §366 ARechtssatz
Wer einem anderen eine Sache widerrechtlich entzogen hat, kann gegen die Herausgabeklage des Berechtigten nicht einwenden, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befindet. Lediglich Unmöglichkeit der Rückstellung kann ihn befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010854Dokumentnummer
JJR_19520423_OGH0002_0010OB00298_5200000_001