Norm
ABGB §684Rechtssatz
Wer gegen den Nachlaß eine Forderung oder sonst einen Anspruch hat, hat nach Annahme der Erbserklärung die Klage gegen den Nachlaß, vertreten durch die erbserklärten Erben zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012637Dokumentnummer
JJR_19520425_OGH0002_0030OB00235_5200000_001