RS OGH 1952/4/25 3Ob235/52, 8Ob158/66, 6Ob681/77, 4Ob504/93

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Veröffentlicht am 25.04.1952
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Norm

ABGB §684
ZPO §1 Ag

Rechtssatz

Wer gegen den Nachlaß eine Forderung oder sonst einen Anspruch hat, hat nach Annahme der Erbserklärung die Klage gegen den Nachlaß, vertreten durch die erbserklärten Erben zu richten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012637

Dokumentnummer

JJR_19520425_OGH0002_0030OB00235_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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